Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG

arrow_left arrow_right

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print