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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – SchfHwG

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(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25