(1) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
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(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.