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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – PsychThApprO

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(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.

(2) 1Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen.
2Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.

(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25