(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
(2) 1Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet.
2Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet.
3Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.
(+++ § 42: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)