(1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.
(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer.
(3) 1Bewertet werden die Leistungen wie folgt:
2
(4) 1Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung.
2Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll.
3Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten.
(5) 1Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet.
2Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet.
3Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.
(6) 1Aus dem errechneten Notenwert für die mündlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung.
2In die Berechnung geht ein:
3
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)