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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – PsychThApprO

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(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.

(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.

(3) 1An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen.
2An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(4) 1An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten.
2Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.

(5) 1Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
2Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.

(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.

(+++ § 51: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25