(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.
(2) 1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben.
2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.
(3) 1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben.
2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.