(1) 1Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
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(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.