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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – PsychThApprO

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(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.

(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden und
2.
sechs weiteren Mitgliedern.

(3) 1Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen.
2Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.

(4) 1Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
2

1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(5) 1Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor.
2Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.

(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 25: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25