(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
(3) 1Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen.
2Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.
(4) 1Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
2
(5) 1Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor.
2Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 25: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)