(1) 1Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen.
2Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen.
3Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen.
4Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
5
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe
(3) 1Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult.
2Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden.
3Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden.
4Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)