(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.
(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn
(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.