(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
(2) 1Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und die Masterurkunde elektronisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizufügen.
2Die Hochschule informiert die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische Übermittlung der Unterlagen.
3Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.