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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – PsychThApprO

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(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

(+++ § 29: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 29: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26