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Gesetz über die politischen Parteien – PartG

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(1) In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.

(2) 1Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen.
2Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.

(3) 1Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind.
2Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.

Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25