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Gesetz über die politischen Parteien – PartG

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1Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen.
2Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen.
3Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird.
4Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25