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Mess- und Eichgesetz – MessEG

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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26