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Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen – MessEG

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Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25