(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten.
2Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
3
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 3 +++)