(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
(3) 1Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.
2Eine erneute Befreiung ist zulässig.
(4) 1Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt.
2Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.