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Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen – MessEG

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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

1.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25