(1) 1Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
2Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
3Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
(3) 1Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle).
2Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig.
3Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
(4) 1Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen: