Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV

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1Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und
2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.
2Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.
3Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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