Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV

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(1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.

(2) 1Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen.
2Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben.
3Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.

Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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