Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV

arrow_left arrow_right

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)

Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.

Art der baulichen Anlage Gesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser 80 Jahre
Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung 80 Jahre
Geschäftshäuser 60 Jahre
Bürogebäude, Banken 60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 40 Jahre
Kindergärten, Schulen 50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre
Einzelgaragen 60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 30 Jahre

Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.

Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print