(1) 1Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
2
(2) 1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
2§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.