1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen.
2§ 50c gilt entsprechend.
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)