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Handwerksordnung – HwO

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1Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

3Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.

4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 35a Abs. 2 Satz 2 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26