Handwerksordnung – HwO

arrow_left arrow_right

1Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
3Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.
4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 35a Abs. 2 Satz 2 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print