Handwerksordnung – HwO

arrow_left arrow_right

1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde.
2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend.
3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print