Handwerksordnung – HwO

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1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören.
3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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