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Gesetz zur Ordnung des Handwerks – HwO

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1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören.
3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25