print

Gesetz zur Ordnung des Handwerks – HwO

arrow_left arrow_right

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
2Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25