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Gesetz zur Ordnung des Handwerks – HwO

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(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,

1.
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
2.
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3.
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.

(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25