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Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ §§ 49 u. 50: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 1 +++)