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Gesetz zur Ordnung des Handwerks – HwO

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1Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat.
2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25