1Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
3Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen.
4Die Satzung muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.