EZulV
Erschwerniszulagenverordnung – EZulV
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§ 5 Ausschluss der Zulage
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Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des
§ 30c
Absatz 4
des Soldatengesetzes
oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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