Erschwerniszulagenverordnung – EZulV

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(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) 1Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde.
2§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
3Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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