(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist |
800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
(3) 1Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
2Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.