Erschwerniszulagenverordnung – EZulV

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1Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.
3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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