Die §§ 12 bis14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414