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DPMA-Verordnung – DPMAV

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(1) 1Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden.
2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26