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DPMA-Verordnung – DPMAV

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1Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu.
2Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26