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Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMAV

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1Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu.
2Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25