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Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMAV

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(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.

(2) 1Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden.
2Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein.
3Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
4Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25