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DPMA-Verordnung – DPMAV

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(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

(2) 1Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.
2Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

3§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26