(1) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
(2) 1Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
(3) 1Maßnahmen nach
(4) § 45 Absatz 4, 5, 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 2 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 1 +++)