(1) 1Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz der Bediensteten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43 Absatz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.