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Bundeskriminalamtgesetz – BKAG

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(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 172
Änderung durch Art. 14 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26