(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
(2) 1Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:
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(3) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern.
3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen.
2Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.
(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(+++ § 18 Abs. 1, 2, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
(+++ § 18 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 idF d. G v. 1.6.2017 I 1354: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 1.10.2024 I Nr. 349 - 1 BvR 1160/19 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe zu D. II. 2b der BVerfGE, bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, fort; gem. Beschluss BVerfG v. 3.6.2025 – Az. 1 BvR 1160/19 – gelten § 18 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 18 Abs. 2 Nr. 1 idF v 1.7.2017 I 1354 soweit dieser iVm § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 b des Urteils des Senats vom 01.Oktober 2024 (1 BvR 1160/19)