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Bundeskriminalamtgesetz – BKAG

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(1) 1Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt.
2Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 172
Änderung durch Art. 14 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26