(1) 1Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)