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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt – BinSchG

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Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25